Info auf jobmensa.de
- Studentisches Verdienstniveau passt ins 450-Euro-Schema
Zwar sind längst nicht alle Studenten auf 450-Euro-Basis beschäftigt. Auffällig ist aber doch, dass – rein finanziell gesehen – im laufenden Semester gut 80 Prozent der arbeitenden Hochschülerinnen und Hochschüler ganz gut ins Gehaltsschema der Minijobs passen (würden). So haben laut unserer Studie „Fachkraft 2020“ in der Vorlesungszeit des Sommersemesters 2012 rund 30 Prozent der Befragten Werkstudenten zwischen 300 und 400 Euro pro Monat verdient. Im Korridor zwischen 0 und 400 Euro fanden sich annähernd 80 Prozent der Befragten wieder. Weitere 6 Prozent gaben an, zwischen 400 und 500 Euro pro Monat verdient zu haben.
- Was ist ein 450-Euro-Job und wer darf einen solchen annehmen?
Jeder potenzielle Arbeitnehmer kann beliebig viele 450-Euro-Jobs ausüben. Das Gesamteinkommen aller geringfügig bezahlten Jobs darf dabei die Grenze von 450 Euro pro Monat nicht überschreiten (respektive 5.400 Euro pro Jahr). Doch aufgepasst: Die Überschreitung geschieht oft schneller als gedacht, da bestimmte Sonderzahlungen, sogenannte „vorhersehbare Posten“ wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld, auf den Gesamtlohn angerechnet werden. Verdient man hingegen aufgrund von Mehrarbeit, z. B. durch den Ausfall eines Kollegen, mehr Geld, wird dies nicht angerechnet. Eine solche „unvorhersehbare Überschreitung“ ist allerdings nur zwei Monate pro Jahr erlaubt.
- Steuerliche Abgaben beim Minijob
Studierende, die ausschließlich geringfügig beschäftigt sind und regelmäßig nicht mehr als 450 Euro (Achtung! BAföG-Empfänger nicht mehr als 400 Euro) verdienen, sind im Regelfall von der Zahlung von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung befreit. Seit Januar 2013 gibt es mit Bezug zur Rentenversicherung eine neue Regelung für Minijobber, da diese seither de facto rentenversicherungspflichtig sind und einen Anteil von 3,9 % des Gehaltes abtreten müssten. Jedoch: Wer diese Klausel zur Rentenversicherung ausdrücklich ablehnt, kann sich davon befreien lassen. Außerdem sind von der Rentenversicherung automatisch diejenigen befreit, die bereits vor dem 1.Januar 2013 einen 400-Euro-Job hatten und diesen auch so beibehalten haben.
- Vorteile der Rentenversicherung im Minijob
Wer sich in einem Job auf 450-Euro-Basis von den Beiträgen zur Rentenversicherung (3,9 % des Gehaltes) nicht befreien lässt, erfüllt automatisch und zugleich vollumfänglich so genannte Pflichtbeitragszeiten, was gerade perspektivisch sehr von Vorteil sein kann. Denn: Trotz des vergleichsweise geringen Beitragssatzes erfüllen die Rentenzahlungen von Minijobbern alle notwendigen Kriterien, um im Sinne der Einhaltung von beruflichen Mindestversicherungszeiten als vollwertig durchzugehen. Das heißt unter anderem:
- Versicherungszeiten über Minijobs führen zu einem früheren Renteneintritt
- Ansprüche auf medizinische Leistungen und Rehabilitationsmaßnahmen werden (früher) wirksam
- der Rentenanspruch erhöht sich automatisch, da das Entgelt eines Minijobs in voller Höhe in die Rentenberechnung einfließt
Insofern sei jedem Arbeitnehmer mit einem 450-Euro-Job geraten, sich den langfristigen Verzicht auf die zuletzt genannten Aspekte zugunsten kurzfristiger Ersparnisse bei den Lohnabzügen gut zu überlegen. Wirklich ratsam ist es nicht.
- Regelungen im Praktikum
Ein Praktikum vermittelt Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Rahmen einer Berufsausbildung. Es gilt daher als Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung und ist grundsätzlich versicherungspflichtig. Ausnahmen: Wenn du innerhalb deines Studiums ein vorgeschriebenes Praktikum machst, bist du komplett versicherungsfrei und musst keine Beiträge leisten. Wochenarbeitszeit und Höhe des Verdienstes sind unerheblich. Ein freiwilliges Praktikum im Studium, bei dem du nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienst, gilt als Minijob. Die wöchentliche Arbeitszeit spielt dabei ebenfalls keine Rolle.
- Was gilt es zu beachten?