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Aushilfe im Verkauf, gelernt und ungelernt

Beachten Sie auf jeden Fall unsere 450 EURO Hinweise !!!!!!! (oder hier klicken!)

Option 1 –> UNGELERNT // SEITENEINSTEIGER // NOCH NIE ETWAS MIT BACKWAREN ZU TUN GEHABT

NEBENJOB.de INFO-LINK

Als Aushilfe in der Bäckerei sind Sie natürlich in erster Linie im Verkauf – also in der Kundenbedienung tätig. Dennoch: Sie verkaufen nicht nur Brot und Backwaren, sondern sind auch für die Bedienung der Technik in den Bäckereien zuständig. So stellen sind Sie in der Regel auch zuständig für als Einstellen der Backöfen – denn oftmals gehört auch das Fertigbacken von Backwaren zu Ihren Aufgaben. Außerdem sorgen Sie dafür, dass der Warenbestand stets aufgefüllt ist und übernehmen selbstverständlich auch das Kassieren.

Die wenigsten Arbeitgeber erwarten, dass Sie eine Ausbildung als Bäckereifachverkäuferin absolviert haben, um bei ihnen als Aushilfe tätig zu werden. Das Wichtigste ist, dass Sie freundlich sind und Spaß am Umgang mit Kunden und am Verkauf haben – und mit einer Kasse umgehen können.

Option 2 –> GELERNT // MEHR ALS 2 JAHRE IM BACKHANDWERK GEARBEITET ABER OHNE AUSBILDUNG

Machen wir es kurz => Rufen Sie uns an – machen Sie einen Probetag aus, wir sollten uns kennenlernen. 0208-84804-0 #sa

Infos auf jobmensa.de

Was gilt es zu beachten?

  • Eine Dauerbeschäftigung mit einem Verdienst von 450 Euro im Monat gilt als Minijob.
  • Ein Minijob ist nicht an eine wöchentliches bzw. monatliches Stundenfixum gebunden
  • Jeder potenzielle Arbeitnehmer in Deutschland kann eine oder mehrere geringfügige Beschäftigungen aufnehmen
  • Das Gesamteinkommen aller geringfügig bezahlten Jobs darf die Grenze von 450 Euro pro Monat nicht überschreiten
  • Arbeitsrechtlich hat der Minijobber dieselben Rechte und Pflichten wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (Gleichbehandlungsgrundsatz)
  • Sozialversicherungspflicht besteht für Minijobber nicht (auch Beiträge zur Rentenversicherung können umgangen werden)
Dem Bäcker schreiben!